AGB › JOHANN KUPP

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  • Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma JOHANN KUPP MASCHINENBAU GMBH

    1. Angebot und Vertragsabschluss

    Für sämtliche Angebote und Verträge gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Ver­kaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungenabweichende Bedingungen des Kunden erken­nen wir nicht an, es sei denn, wir hatten dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für den Fall, dass wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Kunden den Vertrag abschließen oder die vertraglich geschulde­te Leistung erbringen, insbesondere Zahlungen auf den Kaufpreis entgegennehmen.

    2. Umfang der Lieferungspflicht

    (1) Für den Umfang der vertraglich vereinbarten Lieferung/Leistung ist unsere schriftli­che Auftragsbestätigung maßgebend.

    (2) Technische Änderungen und Verbesserungen der vertraglichen geschuldeten Liefe­rung/Leistung bleiben vorbehalten, sofern wir nachweisen, dass dies dem Kunden zumutbar ist.

    3. Preise

    (1) Sämtliche in unserem Verkaufs- und Preislisten, Angebot, Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen angeführten Preise verstehen netto ohne Skonto und sonstigen Nachlass ab Herstellerwerk bzw. Lagerort. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Verpackungskosten werden zusätzlich berechnet. Diese Bestimmungen gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

    (2) Den genannten Preisen liegen die bei Abgabe des Angebots gültigen Bezugspreis, Rohstoffe- und Energiepreise, Löhne, Sozialabgaben, Frachtsatz und öffentlichen Abgaben, die Warenkosten unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, zugrunde. Bei Änderung dieser Bezugsgrößen halten wir uns eine entsprechende Preisberichtigung vor, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen, es sei denn, § 24 AGB Gesetz findet auf den Kunden Anwendung.

    4. Zahlung

    (1) Falls nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung frei Zahlstelle des Lieferers wie folgt zu leisten: 30Tage ab Rechnungsdatum

    (2) Teillieferungen sind zulässig; sie verpflichten zu entsprechenden Teilzahlungen.

    (3) Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit unseren Forderun­gen ist ausgeschlossen, soweit sie nicht anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind: gleiches gilt insoweit, als die Gegenforderung des Kunden auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

    (4) Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden ernstlich in Zweifel zu ziehen, so sind wir berech­tigt, weitere Vorleistungen davon abhängig zu machen, dass der Kunde innerhalb angemessener Frist ausreichend Sicherheiten leistet. Kommt der Kunde dem Ver­langen nach Sicherheitsleistungen nicht rechtzeitig nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

    (5)Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugs­zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank zu berechnen, es sei denn der Kunde weist nach, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

    5. Lieferzeit

    (1)Die Lieferzeit erfolgt nach Absprache.

    (2) Vom Kunden vorgeschriebene Liefertermine die ohne Rücksprache vorgegeben werden, werden nicht akzeptiert.

    (3) Werkstücke, die mehrfach im Wechsel mit unserem Hause bearbeitet werden, müssen zum vereinbarten Termin angeliefert werden, andernfalls wird das Werkstück auf der dafür vorgesehenen Maschine hinten angestellt. Unsere abgesprochenen Liefertermine können auch nur dann eingehalten werden. Sollte der Kunde auf eine sofortige Bearbeitung trotz verspäteter Anlieferung bestehen, so muss er für die entstehenden Mehrkosten aufkommen. Sollte die benötigte Maschine jedoch belegt sein und eine Bearbeitungsunterbrechung nicht möglich sein, besteht diese Möglichkeit nicht.

    (4) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk bzw. den Lagerort verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt worden ist, es sei denn es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

    (5) Bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, oder bei Hindernissen, für die Zulieferer verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn die während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

    (6) Verzog sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu Vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereichtschaft an gerechnet die auch bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Auftragnehmer 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Kunden mit Angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

    (7) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichtendes Kunden voraus.

    (8) Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als 6 Wochen im Rückstand, so sind wir nach Satzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren, der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Machen wir von diesem Recht keinen Gebrauch, so haben wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – die Befugnis, über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern.

    6. Gefahrenübergang – Abnahme

    (1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver­schlechterung geht mit Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Kunden über, so­fern nichts anderes vereinbart ist.

    (2) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzogen oder wird die Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht abgenommen, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.(3) Die Abladung der Ware ist Sache des Kunden und geht zu seinen Lasten.

    7. Gewährleistung für neue Sachen

    (1) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden setzten voraus, dass er innerhalb einer Frist von drei Tagen, gerechnet ab Entdeckung eines Mangels, den Rügepflichten der §§ 377 HGS genügt hat, sofern es sich um einen Handelskauf in Sinne des § 343 HGB handelt.

    (2)Im Falle eines nachgewiesenen Mangels ist der Kunde berechtigt. Nachbesserung zu verlangen; in diesem Fall sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nachbesserung erfolgreich werdenden Aufwendungen im Rahmen des § 476 a BGB zu tragen. Bei Ersatzteillieferungen kann der Kunde im Fall eines Mangels Ersatzlieferung beanspruchen.

    (3) Es wird keine Gewähr übernommen für Schaden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetrieb­setzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

    (4) Durch etwa seitens des Kunden oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmi­gung des Lieferers vorgenommen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die Daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

    (5) Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

    (6) Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit beruht; gleiches gilt dann nicht, wenn wir wegen des Fehlers einer schrift­lich zugesicherten Eigenschaft haften, die das Risiko des Mangelfolgeschadens eingeschlossen hat.

    (7) Die beanstandete Ware ist uns frei Haus zu übersenden.

    (8) Gewährleistung und Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – für die Lieferung von gebrauchten Sachen sind ausgeschlossen.

    8. Haftung

    (1) Soweit die Schadenersatzhaftung gemäß Nummer 7 ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung, Produzentenhaftung und allen sonstigen gesetzlichen Ansprüchen, es sei denn, es besteht für Sach- und Personenschäden Deckung im Rahmen unserer Produkthaftpflichtversicherung; in diesem Fall beschränkt sich unsere Schadenersatzpflicht auf die Ersatzleistung des Versicherers.

    (2) Soweit im vorstehenden Haftungsfreizeichnungen vorgesehen sind, gelten diese auch zugunsten der persönlichen Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen und Stellvertreter. Alle Ansprüche, die vom Kunden uns gegenüber geltend gemacht werden können, verjähren innerhalb der Gewährleistungsfristen.

    9. Eigentumsvorbehalt

    (1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Ausgleich aller For­derungen gegenüber dem Kunden vor, die aus der Geschäftsverbindung mit ihm herrühren, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurde und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

    (2) Der Kunde ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die unter Vorbehalt gelieferte Ware an seine Abnehmer weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch schon jetzt die ihm gegenüber seinen Abnehmern entstehende Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages unserer unter Vorbehalt gelieferten Ware zur Sicherheit ab. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde solange berechtigt, als er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Widerrufen wir die Einzugsermächtigung des Kunden, dann ist der Kunde verpflichtet, uns die Namen seiner Abnehmer auf Verlangen bekanntzugeben, uns über die Höhe der uns zuste­henden Forderungen zu informieren sowie uns alle Mitteilungen zu machen, die nach Lage der Dinge sachdienlich sind.

    (3) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Vorbehalt gelieferte Ware ausreichend gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasserschäden etc. zum Neuwert zu versichern, im Fall eines Versicherungsschaden gemäß Satz ist der Kunde verpflichtet, uns die ihm ge­genüber der Versicherung zustehende Forderung auf Ersatzleistung abzutreten.

    (4) Die unter Eigentumsvorbehalten stehende Ware darf der Kunde weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen; von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigun­gen unseres Eigentums hat er uns unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs zu tragen.

    (5) Bei Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit anderen Gegenständen tritt uns der Kunde das Miteigentum an der neuen Sa­che im Verhältnis des Rechnungsendbetrages unserer Vorbehaltsware zu den an­deren verbunden oder vermischten Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist diese andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt, uns der Kunde anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde ist verpflichtet, in diesen Fällen den Gegenstand unentgelt­lich für uns zu verwahren. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gelten im übrigen die Bestimmung dieses Abschnitts entsprechend.

    (6) Die Verarbeitung der Vorbehaltsware geschieht stets für uns. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterverarbeitet, so entsteht Miteigentum im Verhältnis des Rechnungsendbetrages unserer Vorbehaltsware zu dem verarbeiteten Produkt.

    (7) Sofern der Kunde in Zahlungsverzug uns gegenüber gerät, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzunehmen, ohne dass dies als Aus­übung des Rücktrittsrecht zu bewerten ist, es sei denn, die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes fänden Anwender. !m Fall der Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sind wir berechtigt, 10% des Verwertungserlöses für die uns im Zusammenhang mit der Verwertung entstehenden Kosten wesentlich niedriger sind. Wir sind verpflichtet, einen etwaigen Verwertungserlös insoweit an den Kunden auszuzahlen, wie wir Befriedigung der uns zustehenden Forderungen er­halten haben.

    (8) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Verbindlichkeiten des Kunden um mehr als 20% sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl preiszugeben.

    10. Anlieferung und Aufstellung

    Die Überführung, .des Liefergegenstandes vom Lieferwerk bzw. Lagerort bis zur Verwendungsstelle erfolgt soweit nichts anderes vereinbart ist – auf Kosten und auf Gefahr des Kunden.

    11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    (1) Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus Vertragen, denen diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde liegen, Krefeld: wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.

    (2) Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Kre­feld, sofern sich aus dem Individualvertrag nichts anderes ergibt.

    (3) Abweichend von der Regelung gemäß Absatz 1 ist Krefeld als Gerichtsstand auch den Fall vorgesehen, dass die in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist: das gilt dann, wenn der Kunde im Inland keinen Gerichtsstand gemäß § 12 ff. ZPO begründet hat.